813.400
CH-BS
§ 9 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht - 1. Eröffnung der Schiedsgerichtsverhandlungen
Eröffnung des Schiedsgerichtsverfahrens; Kontumazialverfahren
§ 9 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht · 1. Eröffnung der Schiedsgerichtsverhandlungen
1. Zu Beginn der Schiedsgerichtsverhandlung stellt der Vorsitzende des Einigungsamtes die Persönlichkeit der Schiedsrichter, des Vertreters der kontrollierten Firma und der Vertreter der Hauptkontrahenten des Gesamtarbeitsvertrags fest.