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§ 9 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht - 1. Eröffnung der Schiedsgerichtsverhandlungen

Eröffnung des Schiedsgerichtsverfahrens; Kontumazialverfahren
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§ 9 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht · 1. Eröffnung der Schiedsgerichtsverhandlungen

1. Zu Beginn der Schiedsgerichtsverhandlung stellt der Vorsitzende des Einigungsamtes die Persönlichkeit der Schiedsrichter, des Vertreters der kontrollierten Firma und der Vertreter der Hauptkontrahenten des Gesamtarbeitsvertrags fest.

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