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§ 8 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht

Vorladung
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§ 8 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht

1. Die Vorladung der kontrollierten Firma zur Schiedsgerichtssitzung enthält die Bezeichnung des Gegenstandes des Schiedsgerichtsverfahrens und die Aufforderung an sie, allfällige ergänzende Beweisanträge rechtzeitig vor der Schiedsgerichtssitzung beim Einigungsamt zu stellen.

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