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§ 7 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht - 2. Parteivertreter ausserhalb des Schiedsgerichts

Schiedsrichter und Parteivertreter
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§ 7 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht · 2. Parteivertreter ausserhalb des Schiedsgerichts

1. Als Parteivertreter ausserhalb des Schiedsgerichts im Sinne von § 15 des Gesetzes betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911 werden zu den Sitzungen des Einigungsamtes als vertragliches Schiedsgericht eingeladen die Vertreter der Hauptkontrahenten des betreffenden Gesamtarbeitsvertrags, nötigenfalls auch die Vertreter von Kontrahenten von Anschlussverträgen.

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