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§ 6 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht - 1. Ablehnung von Schiedsrichtern

Schiedsrichter und Parteivertreter
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§ 6 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht · 1. Ablehnung von Schiedsrichtern

1. Die Parteien können ein Mitglied des vertraglichen Schiedsgerichts ablehnen, wenn Gründe gegen dessen Unbefangenheit vorhanden sind.

2. Über Ablehnungen entscheidet, in Abwesenheit des Betreffenden, das vertragliche Schiedsgericht, wobei die Anwesenheit von drei Mitgliedern genügt.

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