§ 5 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht - 4. Erledigung ohne oder mit Schiedsgerichtsverfahren
§ 5 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht · 4. Erledigung ohne oder mit Schiedsgerichtsverfahren
1. Das Einigungsamt als Geschäftsleitung beschliesst, ob das Ergebnis der Kontrolle dem vertraglichen Schiedsgericht zur Entscheidung vorzulegen sei. Dies hat zu geschehen, wenn die kontrollierte Firma die festgestellten Verfehlungen nicht anerkennt oder wenn trotz deren Wiedergutmachung über die Verhängung einer Konventionalstrafe zu entscheiden ist. Bei unbedeutenden Verfehlungen, die von der Firma wiedergutgemacht worden sind, kann das Einigungsamt von der Einberufung des Schiedsgerichts Umgang nehmen.
2. Sein Beschluss wird der kontrollierten Firma sowie den Hauptkontrahenten des Gesamtarbeitsvertrags mitgeteilt.
3. Die Hauptkontrahenten des Gesamtarbeitsvertrags besitzen das Recht, eine Sitzung des Einigungsamtes als vertragliches Schiedsgericht zu verlangen; das gleiche Recht steht der kontrollierten Firma zu.