813.400
CH-BS
§ 4 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht - 3. Abschluss des Kontrollverfahrens
Kontrollverfahren
§ 4 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht · 3. Abschluss des Kontrollverfahrens
1. Die Feststellungen der Kontrolle werden der kontrollierten Firma mitgeteilt; sie erhält Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und die von ihr anerkannten Verfehlungen gegen den Gesamtarbeitsvertrag, insbesondere durch Nachzahlungen an das Einigungsamt zuhanden der geschädigten Arbeiter und durch Leistung eines angemessenen Beitrags an die Kosten des Kontrollverfahrens, wiedergutzumachen.
2. Das Sekretariat des Einigungsamtes berichtet hierauf über das Ergebnis der Kontrolle und über das Verhalten der kontrollierten Firma zur Kontrolle an das Einigungsamt als Geschäftsleitung.