§ 3 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht - 2. Durchführung des Kontrollverfahrens
§ 3 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht · 2. Durchführung des Kontrollverfahrens
1. Die Kontrolle bezieht sich auf die im Gesamtarbeitsvertrag vereinbarten Gegenstände, insbesondere die Einhaltung der vertraglichen Vorschriften und die Vertragsfähigkeit der beteiligten Vertragsfirmen. Die Revisoren haben sich dabei an die Auslegung der Gesamtarbeitsverträge zu halten, die durch die Entscheidungen des vertraglichen Schiedsgerichts festgestellt worden ist. Für ihr Verfahren gelten die Weisungen des Einigungsamtes. Ergeben sich Zweifel über die Vertragsauslegung, so holt das Sekretariat des Einigungsamtes die notwendigen Erkundigungen bei anderen Behörden ein und setzt sich zur Erledigung dieser Fragen durch unmittelbare Verhandlungen der Parteien mit den Hauptkontrahenten der Gesamtarbeitsverträge in Verbindung.
2. Wird die für die Kontrolle erforderliche Auskunft verweigert, so entscheidet das Einigungsamt über die Pflicht zur Zeugenaussage oder zur Vorlegung von Urkunden nach Vorschrift der §§ 18-20 des Gesetzes betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911 und der Gesamtarbeitsverträge.