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§ 21 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht - 2. Durchführung des Beschwerdeverfahrens

Das Beschwerdeverfahren
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§ 21 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht · 2. Durchführung des Beschwerdeverfahrens

1. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt, an das die Beschwerde gemäss § 24 der Vollziehungsverordnung vom 10. Februar 1912 schriftlich einzureichen ist, holt bei einer Beschwerde gegen ein Urteil des vertraglichen Schiedsgerichts ausser der durch die Vollziehungsverordnung vorgeschriebenen Vernehmlassung des Einigungsamtes auch eine Vernehmlassung des Justiz-und Sicherheitsdepartements zu den durch die Beschwerde aufgeworfenen rechtlichen Fragen ein und leitet hierauf die Beschwerde mit Bericht und Antrag zur Entscheidung an den Regierungsrat weiter.

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