813.400
CH-BS
§ 20 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht - 1. Hinweis auf das Beschwerderecht
Das Beschwerdeverfahren
§ 20 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht · 1. Hinweis auf das Beschwerderecht
1. Von dem Beschwerderecht gemäss § 33 des Gesetzes betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911 ist der kontrollierten Firma und den Hauptkontrahenten des Gesamtarbeitsvertrages in der schriftlichen Urteilsbegründung Kenntnis zu geben.