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§ 20 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht - 1. Hinweis auf das Beschwerderecht

Das Beschwerdeverfahren
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§ 20 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht · 1. Hinweis auf das Beschwerderecht

1. Von dem Beschwerderecht gemäss § 33 des Gesetzes betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911 ist der kontrollierten Firma und den Hauptkontrahenten des Gesamtarbeitsvertrages in der schriftlichen Urteilsbegründung Kenntnis zu geben.

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