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§ 2 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht - 1. Das Einigungsamt als Kontrollinstanz

Kontrollverfahren
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§ 2 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht · 1. Das Einigungsamt als Kontrollinstanz

1. Die dem Einigungsamt übertragene Kontrolle wird unter Leitung des Sekretärs von den Revisoren des Einigungsamtes durchgeführt.

2. Die Kontrolltätigkeit wird vom Einigungsamt als Geschäftsleitung und insbesondere vom Vorsitzenden beaufsichtigt.

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