813.400
CH-BS
§ 19 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht - 2. Schriftliche Urteilsbegründung
Das Schiedsgerichtsurteil
§ 19 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht · 2. Schriftliche Urteilsbegründung
1. Die schriftliche Urteilsbegründung erfolgt durch den Sekretär des Einigungsamtes; sie wird der kontrollierten Firma, den Hauptkontrahenten des Gesamtarbeitsvertrags und anderen Staatsstellen, die ein begründetes Interesse an der Kenntnis des Schiedsspruchs haben, zugestellt.