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§ 19 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht - 2. Schriftliche Urteilsbegründung

Das Schiedsgerichtsurteil
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§ 19 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht · 2. Schriftliche Urteilsbegründung

1. Die schriftliche Urteilsbegründung erfolgt durch den Sekretär des Einigungsamtes; sie wird der kontrollierten Firma, den Hauptkontrahenten des Gesamtarbeitsvertrags und anderen Staatsstellen, die ein begründetes Interesse an der Kenntnis des Schiedsspruchs haben, zugestellt.

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