Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.400 CH-BS

§ 17 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht - 7. Parteivorträge

Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (21 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 17 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht · 7. Parteivorträge

1. Nach Schluss des Beweisverfahrens erteilt der Vorsitzende das Wort an die Parteivertreter der Hauptkontrahenten des Gesamtarbeitsvertrages zur Begründung ihrer Anträge.

2. Hierauf erteilt er dem Vertreter der kontrollierten Firma das Wort zur Stellungnahme zu den ihr vorgehaltenen Verfehlungen gegen den Gesamtarbeitsvertrag.

3. Die Vertreter der Hauptkontrahenten des Gesamtarbeitsvertrags können eine Replik verlangen.

4. Das letzte Wort steht immer dem Vertreter der kontrollierten Firma zu.

← § 16 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht Geltungsbereich § 18 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →