813.400
CH-BS
§ 17 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht - 7. Parteivorträge
Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens
§ 17 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht · 7. Parteivorträge
1. Nach Schluss des Beweisverfahrens erteilt der Vorsitzende das Wort an die Parteivertreter der Hauptkontrahenten des Gesamtarbeitsvertrages zur Begründung ihrer Anträge.
2. Hierauf erteilt er dem Vertreter der kontrollierten Firma das Wort zur Stellungnahme zu den ihr vorgehaltenen Verfehlungen gegen den Gesamtarbeitsvertrag.
3. Die Vertreter der Hauptkontrahenten des Gesamtarbeitsvertrags können eine Replik verlangen.
4. Das letzte Wort steht immer dem Vertreter der kontrollierten Firma zu.