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§ 16 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht - 6. Schluss der Beweisaufnahme; Verzicht auf einzelne Beweisaufnahmen

Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens
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§ 16 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht · 6. Schluss der Beweisaufnahme; Verzicht auf einzelne Beweisaufnahmen

1. Nach Aufnahme der sämtlichen Beweise beschliesst das Schiedsgericht darüber, ob das Beweisverfahren abgeschlossen ist oder ob weitere Erhebungen vorgenommen werden sollen.

2. Der Vorsitzende oder das Schiedsgericht können jedoch von der Erhebung einzelner Beweise absehen, wenn sie sich durch die Verhandlung als überflüssig erwiesen haben.

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