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§ 14 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht - 4. Ergänzungsfragen

Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens
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§ 14 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht · 4. Ergänzungsfragen

1. Die übrigen Mitglieder des Schiedsgerichts, die Vertreter der Hauptkontrahenten des Gesamtarbeitsvertrags sowie der Sekretär und die Revisoren des Einigungsamtes haben das Recht, Ergänzungsfragen an den Vertreter der kontrollierten Firma und an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.

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