813.400
CH-BS
§ 13 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht - 3. Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen
Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens
§ 13 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht · 3. Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen
1. Nach der Vernehmung der kontrollierten Firma werden die Beweise aufgenommen. Zeugen und Sachverständige werden in der vom Vorsitzenden festgestellten Reihenfolge einzeln vorberufen und abgehört.
2. Das Schiedsgericht kann nach Anhörung des Vertreters der kontrollierten Firma und falls dieser nicht gewichtige Einwendungen erhoben hat, anordnen, dass dieser bei der Abhörung eines Zeugen nicht anwesend sein soll. Hinsichtlich der Sachverständigen kann der Vorsitzende verfügen, dass sie der Verhandlung von Anfang an beizuwohnen haben.