813.400
CH-BS
§ 12 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht - 2. Vernehmung der kontrollierten Firma
Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens
§ 12 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht · 2. Vernehmung der kontrollierten Firma
1. Hierauf wird der Vertreter der kontrollierten Firma durch den Vorsitzenden über das Ergebnis der Kontrolle im ganzen und die einzelnen Beanstandungen einvernommen. Dabei ist zu jedem Punkte festzustellen, ob die Beanstandung anerkannt oder bestritten wird.