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§ 11 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht - 1. Bericht über das Kontrollverfahren

Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens
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§ 11 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht · 1. Bericht über das Kontrollverfahren

1. Nach Eröffnung der Schiedsgerichtsverhandlung gibt der Vorsitzende dem Schiedsgericht und den Parteien Kenntnis vom Ergebnis des Kontrollverfahrens; zur Berichterstattung hierüber zieht er den Sekretär des Einigungsamtes und nötigenfalls die Revisoren bei. Die Beanstandungen sind einzeln zu bezeichnen.

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