813.400
CH-BS
§ 11 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht - 1. Bericht über das Kontrollverfahren
Durchführung des Schiedsgerichtsverfahrens
§ 11 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht · 1. Bericht über das Kontrollverfahren
1. Nach Eröffnung der Schiedsgerichtsverhandlung gibt der Vorsitzende dem Schiedsgericht und den Parteien Kenntnis vom Ergebnis des Kontrollverfahrens; zur Berichterstattung hierüber zieht er den Sekretär des Einigungsamtes und nötigenfalls die Revisoren bei. Die Beanstandungen sind einzeln zu bezeichnen.