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§ 1 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht

Geltungsbereich
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§ 1 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht

1. Wo die Parteien eines Gesamtarbeitsvertrages dem ständigen staatlichen Einigungsamt die Aufgabe übertragen haben, bei den Vertragsfirmen die Kontrolle über die Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen auszuüben, wird diese Kontrolle gemäss den Vorschriften dieser Verordnung durchgeführt.

2. Ebenso sind die nachstehenden Vorschriften für die Entscheidungen massgebend, welche das Einigungsamt nach solchen Verträgen zu treffen hat, wenn bei der Kontrolle ein Verstoss gegen die eingegangenen Verpflichtungen festgestellt worden ist.

3. Die Verfahrensvorschriften dieser Verordnung finden ferner auch Anwendung, falls eine Partei gegen die andere wegen eines solchen Verstosses beim Einigungsamte Klage erhebt.

Geltungsbereich § 2 Verordnung über das Verfahren vor dem Einigungsamt als vertraglichem Schiedsgericht →

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