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§ 9 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911

Private Einigungsämter
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§ 9 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911

1. Gesuche an den Regierungsrat um Zulassung von privaten Einigungsämtern, Schiedsgerichten und ähnlichen Organen an Stelle des staatlichen Einigungsamtes nach Massgabe von § 5 des Gesetzes sind von den beteiligten Berufsverbänden der Geschäftsinhaber und der Arbeiter unter Beilage der in Betracht kommenden Vertragsbestimmungen dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt einzugeben.

2. Diese Gesuche sind vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt mit Bericht und Antrag an den Regierungsrat weiterzuleiten.

3. Das gleiche gilt, wenn die Vertragsbestimmungen, die der vom Regierungsrat erteilten Bewilligung zugrunde gelegen haben, abgeändert oder durch andere ersetzt werden.

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