§ 8 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
§ 8 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
1. Das Rechnungswesen des Einigungsamtes wird nach den Weisungen des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt, vom Sekretär des Einigungsamtes unter der unmittelbaren Aufsicht des Vorsitzenden des Einigungsamtes besorgt.
2. Bezüge bei der Finanzverwaltung sind vom Vorsitzenden des Einigungsamtes zu visieren und vom Sekretär als Rechnungsführer zu quittieren.
3. Ordnungsbussen (§§ 35 und 36 des G und § 25 dieser V) sind von den Gebüssten unter Vorweisung der bezüglichen Strafverfügung an die Finanzverwaltung zu zahlen. Von jeder Bussenzahlung hat die Finanzverwaltung in den Fällen von § 35 des Gesetzes dem Sekretär des Einigungsamtes und in den Fällen von § 36 des Gesetzes der Staatskanzlei sofort Mitteilung zu machen.
4. Das Einigungsamt als Geschäftsleitung hat alljährlich dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zuhanden des Regierungsrates bis Ende Januar Rechnung abzulegen.