813.310
CH-BS
§ 7 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
Entschädigungen und Rechnungswesen
§ 7 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
1. Das Verfügungsrecht über die vom Grossen Rate für die Kosten des Einigungsamtes (§ 2 Abs. 1 des G) erteilten Kredite steht dem Einigungsamt als Geschäftsleitung zu.
2. ...