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813.310 CH-BS

§ 7 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911

Entschädigungen und Rechnungswesen
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§ 7 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911

1. Das Verfügungsrecht über die vom Grossen Rate für die Kosten des Einigungsamtes (§ 2 Abs. 1 des G) erteilten Kredite steht dem Einigungsamt als Geschäftsleitung zu.

2. ...

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