Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.310 CH-BS

§ 6 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911

Entschädigungen und Rechnungswesen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (27 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 6 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911

1. Zeugen (§§ 18 und 19 des G), denen Kosten erwachsen oder die an ihrem Arbeitsverdienst Einbusse erleiden, haben Anspruch auf billige Entschädigung.

2. Experten (§§ 18 und 19 des G) haben für Mühewalt und Zeitversäumnis sowie für etwaige Kosten Anspruch auf billige Entschädigung.

3. Die Entschädigung (§ 2 Abs. 1 des G) wird in jedem Falle durch das Einigungsamt festgesetzt.

← § 5 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911 Allgemeines § 7 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →