813.310
CH-BS
§ 6 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
Entschädigungen und Rechnungswesen
§ 6 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
1. Zeugen (§§ 18 und 19 des G), denen Kosten erwachsen oder die an ihrem Arbeitsverdienst Einbusse erleiden, haben Anspruch auf billige Entschädigung.
2. Experten (§§ 18 und 19 des G) haben für Mühewalt und Zeitversäumnis sowie für etwaige Kosten Anspruch auf billige Entschädigung.
3. Die Entschädigung (§ 2 Abs. 1 des G) wird in jedem Falle durch das Einigungsamt festgesetzt.