§ 5 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
§ 5 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
1. Die ständigen Mitglieder des Einigungsamtes und ihre Ersatzmänner, die sachverständigen Beisitzer des Einigungsamtes und ihre Stellvertreter, der ständige Sekretär des Einigungsamtes und seine Stellvertreter beziehen als Entschädigungen für jede halbtägige Sitzung, der sie beiwohnen, Fr. 150.‒. Für den Leiter der Sitzung beträgt die Entschädigung Fr. 225.‒. Dauert die Sitzung nicht länger als 1½ Stunden, so wird nur die Hälfte dieser Entschädigungsansätze ausgerichtet.
2. Die ständigen Mitglieder des Einigungsamtes erhalten ausserdem ein Honorar, das für den Vorsitzenden Fr. 400.‒ und für die beiden ständigen Mitglieder je Fr. 200.‒ beträgt.
3. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt wird ermächtigt, die notwendigen Stellvertreter des Sekretärs zu bezeichnen und allfällige besondere Entschädigungen festzusetzen.