§ 4 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
§ 4 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
1. Wenn beim Regierungsrat aus seiner Mitte oder von dritter Seite das Einschreiten des Einigungsamtes gemäss § 3 Abs. 2 oder § 8 Abs. 1 und 3 des Gesetzes angeregt worden ist, so wird der Regierungsrat zunächst Bericht und Antrag des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt einholen. Hievon kann jedoch in sehr dringenden Fällen Umgang genommen werden.
2. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist befugt, auch aus eigener Initiative beim Regierungsrat das Einschreiten des Einigungsamtes zu beantragen.
3. Das Einigungsamt ist befugt, bei Streitigkeiten, die über das Kantonsgebiet hinausreichen, unter Anzeige an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt, das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement direkt zu benachrichtigen.