§ 3 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
§ 3 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
1. Die Akten und Protokolle des Einigungsamtes sind beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt, das sich hierüber mit dem Einigungsamt zu verständigen hat, gesondert aufzubewahren und zu registrieren (§ 2 Abs. 2 und § 9 des G und § 10 dieser V). Sie stehen den ständigen Mitgliedern des Einigungsamtes und ihren Ersatzmännern, ebenso dem Sekretär des Einigungsamtes und seinen Stellvertretern jederzeit zur Einsicht offen und können von ihnen vorübergehend zur amtlichen Benützung bezogen werden. Drittpersonen wird die Einsicht in Akten und Protokolle nur gewährt, wenn sie hiefür eine schriftliche Bewilligung des Vorsitzenden des Einigungsamtes vorweisen.
2. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Ablieferung der Archivalien an das Staatsarchiv.