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§ 26 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911

Schlussbestimmungen
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§ 26 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911

1. In allen Fällen, in denen das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt nach Massgabe dieser Verordnung dem Regierungsrate Bericht und Antrag vorzulegen hat, ist es befugt, Beteiligte, Zeugen und Sachverständige einzuvernehmen.

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