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§ 25 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911

Strafverfügungen
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§ 25 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911

1. Strafverfügungen sind den Betroffenen schriftlich zuzustellen, und zwar unter Hinweis auf das den Betroffenen zustehende Beschwerderecht (§ 38 des G).

2. Beschwerde gegen Strafverfügungen des Einigungsamtes sind von den Betroffenen innert drei Tagen, vom Tage der Zustellung an gerechnet, dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt schriftlich einzureichen.

3. Diese Beschwerden sind vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt nach Einholung einer schriftlichen Vernehmlassung des Einigungsamtes mit Bericht und Antrag an den Regierungsrat weiterzuleiten.

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