§ 24 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
§ 24 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
1. Beschwerden gegen Anordnungen und Verfügungen des Einigungsamtes wegen gesetzwidrigen Einschreitens oder wegen gesetzwidriger Verweigerung des Einschreitens oder wegen wesentlicher Mängel im Verfahren (§ 33 des G) sind von den Parteien innerhalb drei Tagen, vom Tage an gerechnet, an dem die betreffende Anordnung oder Verfügung während einer Verhandlung des Einigungsamtes mit den Parteivertretern getroffen oder diesen mündlich eröffnet oder den Parteien schriftlich angezeigt worden ist, dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt schriftlich einzureichen.
2. Diese Beschwerden sind vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt nach Einholung einer schriftlichen Vernehmlassung des Einigungsamtes mit Bericht und Antrag an den Regierungsrat weiterzuleiten.