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§ 23 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911

Verhandlungen und Verfahren
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§ 23 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911

1. Mit Bezug auf jede von ihm behandelte Kollektivstreitigkeit hat das Einigungsamt das schliessliche Ergebnis der Verhandlungen sofort dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zuhanden des Regierungsrates summarisch mitzuteilen.

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