§ 21 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
§ 21 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
1. Die Veröffentlichungen des Einigungsamtes (§ 32 des G) sollen enthalten
a) die Namen der ständigen Mitglieder des Einigungsamtes oder ihrer Ersatzmänner, im schiedsgerichtlichen Verfahren auch der sachverständigen Beisitzer oder ihrer Stellvertreter, des Sekretärs oder seines Stellvertreters und der Parteivertreter, die an den Verhandlungen teilgenommen haben;
b) in den Fällen von § 21 Abs. 5 des Gesetzes die Tatsache des Zustandekommens der Vereinbarung mit deren Inhalt oder die Tatsache des Scheiterns des Vermittlungsversuches unter Angabe der wesentlichen Gründe;
c) in den Fällen von § 25 Abs. 1 des Gesetzes die Tatsache, dass die Voraussetzungen zur Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens fehlen, unter Angabe der wesentlichen Gründe;
d) in den Fällen von § 25 Abs. 2-5 des Gesetzes je nach der Sachlage: den Inhalt des Schiedsspruches; die Tatsache, ob der Schiedsspruch rechtskräftig geworden ist oder nicht; oder die Tatsache des Scheiterns des schiedsgerichtlichen Verfahrens unter Angabe der wesentlichen Gründe;
e) in den Fällen von § 27 Abs. 1 des Gesetzes (Zuwiderhandlungen gegen Vereinbarungen und Schiedssprüche) den vom Einigungsamt festgestellten Tatbestand;
f) die Unterschriften des Vorsitzenden und des Sekretärs des Einigungsamtes.