813.310
CH-BS
§ 20 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
Verhandlungen und Verfahren
§ 20 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
1. Unmittelbar nach Schluss der Verhandlungen ist die vor dem Einigungsamt zustande gekommene Vereinbarung (§ 21 Abs. 3 des G), desgleichen der vom Einigungsamt erlassene rechtskräftige Schiedsspruch (§ 25 Abs. 3 und 4 des G) vom Sekretär des Einigungsamtes in drei Exemplaren, je eines für die Parteien und eins für das Archiv des Einigungsamtes, auszufertigen.
2. Alle drei Exemplare sind von dem Vorsitzenden und dem Sekretär des Einigungsamtes, sowie von den Parteivertretern zu unterzeichnen.