813.310
CH-BS
§ 2 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
Allgemeines
§ 2 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
1. Für Beschaffung von Kanzleihilfe, Bedienung und Lokalitäten (§ 2 Abs. 2 des G) hat sich das Einigungsamt nötigenfalls an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zu wenden.