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§ 2 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911

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§ 2 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911

1. Für Beschaffung von Kanzleihilfe, Bedienung und Lokalitäten (§ 2 Abs. 2 des G) hat sich das Einigungsamt nötigenfalls an das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt zu wenden.

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