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§ 19 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911

Verhandlungen und Verfahren
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§ 19 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911

1. Über jede Sitzung des Einigungsamtes hat dessen Sekretär ein Protokoll zu führen.

2. Bei Verhandlungen mit den Vertretern einer oder beider Parteien soll das Protokoll enthalten

a) die Namen der an der Verhandlung teilnehmenden, ebenso der von der Verhandlung entschuldigt oder unentschuldigt fernbleibenden ständigen Mitglieder des Einigungsamtes oder ihrer Ersatzmänner, im schiedsgerichtlichen Verfahren auch der sachverständigen Beisitzer oder ihrer Stellvertreter, ferner des Sekretärs oder seines Stellvertreters und der Parteivertreter;

b) die vor, während und am Schlusse der Verhandlung von den Parteien gestellten Forderungen und gemachten Anerbietungen;

c) die Ergebnisse der vom Einigungsamt angestellten Erhebungen (Zeugen- und Expertenaussagen, Inhalt von Expertengutachten, Ergebnisse von Augenscheinen, Inhalt von Urkunden usw.); die Aussagen der Zeugen und Experten sind sofort zu verlesen und von den Aussagenden im Protokoll unmittelbar nachher zu unterzeichnen;

d) das schliessliche Ergebnis der Verhandlungen.

3. Das Protokoll ist entweder am Schlusse der Sitzung zu verlesen und von allen der Verhandlung beiwohnenden Mitgliedern des Einigungsamtes (ständige Mitglieder oder Ersatzmänner, Beisitzer oder Stellvertreter) und dessen Sekretär, ebenso von den Parteivertretern zu unterzeichnen, oder spätestens am darauffolgenden Tage den Unterzeichnungspflichtigen zur Einsicht und Unterzeichnung vorzulegen.

4. Bei Beratungen des Einigungsamtes, die unter Ausschluss der Parteivertreter stattfinden, soll das Protokoll enthalten

a) die Namen der an der Beratung teilnehmenden ständigen Mitglieder des Einigungsamtes oder ihrer Ersatzmänner, im schiedsgerichtlichen Verfahren auch der sachverständigen Beisitzer oder ihrer Stellvertreter, ferner des Sekretärs oder seines Stellvertreters;

b) die Bezeichnung des Beratungsgegenstandes, die in Abstimmung gekommenen Anträge und die Beschlüsse.

5. Das Protokoll ist am Schlusse der Sitzung zu verlesen und von allen der Beratung Beiwohnenden sofort zu unterzeichnen.

6. Etwa weiter nötige Vorschriften über die Führung der Protokolle werden vom Einigungsamt als Geschäftsleitung aufgestellt.

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