813.310
CH-BS
§ 18 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
Verhandlungen und Verfahren
§ 18 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
1. Gesuche um Fristverlängerung im einigungsamtlichen Verfahren, für deren Bewilligung gemäss § 31 Abs. 3 des Gesetzes der Regierungsrat zuständig ist, sind durch das Einigungsamt, mit oder ohne Antragstellung, dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt einzureichen.
2. Diese Gesuche hat das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt mit Bericht und Antrag an den Regierungsrat weiterzuleiten.