§ 17 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
§ 17 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
1. Wenn der Regierungsrat von Zuwiderhandlungen gegen eine vor dem Einigungsamt abgeschlossene Vereinbarung oder gegen einen von diesem erlassenen rechtskräftigen Schiedsspruch Kenntnis erhält, ohne dass das Einigungsamt behufs Feststellung und Veröffentlichung des Tatbestandes eingeschritten ist oder dasselbe von einer Partei zu diesem Zweck angerufen worden ist (§ 27 Abs. 1 des G), so wird er auf den Bericht und Antrag des Departements für Wirtschaft, Soziales und Umwelt entscheiden, ob das Einigungsamt zur Feststellung und Veröffentlichung des Tatbestandes anzuhalten sei oder nicht.
2. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt ist befugt, auch aus eigener Initiative beim Regierungsrat das Einschreiten des Einigungsamtes zu beantragen.