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§ 16 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911

Verhandlungen und Verfahren
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§ 16 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911

1. Wenn bei einer Kollektivstreitigkeit der Vermittlungsversuch des Einigungsamtes gescheitert ist und beide Parteien das schiedsgerichtliche Verfahren ablehnen (§ 22 Abs. 3 des G), so hat das Einigungsamt hievon sofort, mit oder ohne Antragstellung in bezug auf die Frage der Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens im öffentlichen Interesse, dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Mitteilung zu machen.

2. Das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt hat sodann dem Regierungsrate darüber Bericht und Antrag vorzulegen, ob das schiedsgerichtliche Verfahren im öffentlichen Interesse einzuleiten sei oder nicht.

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