813.310
CH-BS
§ 15 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
Verhandlungen und Verfahren
§ 15 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
1. Die erste Vorladung eines Zeugen oder Experten (§§ 18 und 19 des G) zu einer Vermittlungs- oder schiedsgerichtlichen Verhandlung hat der Vorsitzende des Einigungsamtes von sich aus oder durch Vermittlung des Sekretärs schriftlich, unter Hinweis auf die Strafbestimmung für den Fall des Nichterscheinens (§ 35 lit. f des G), wenigstens einen Tag und höchstens drei Tage vor der Verhandlung ergehen zu lassen.
2. Für weitere Vorladungen eines Zeugen oder Experten gelten die Vorschriften des letzten Absatzes von § 14 dieser Verordnung.