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§ 15 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911

Verhandlungen und Verfahren
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§ 15 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911

1. Die erste Vorladung eines Zeugen oder Experten (§§ 18 und 19 des G) zu einer Vermittlungs- oder schiedsgerichtlichen Verhandlung hat der Vorsitzende des Einigungsamtes von sich aus oder durch Vermittlung des Sekretärs schriftlich, unter Hinweis auf die Strafbestimmung für den Fall des Nichterscheinens (§ 35 lit. f des G), wenigstens einen Tag und höchstens drei Tage vor der Verhandlung ergehen zu lassen.

2. Für weitere Vorladungen eines Zeugen oder Experten gelten die Vorschriften des letzten Absatzes von § 14 dieser Verordnung.

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