§ 14 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
§ 14 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
1. Sobald in einer Streitsache die nötigen Vorbereitungen getroffen sind (§§ 14 und 17 des G), hat der Vorsitzende des Einigungsamtes innerhalb zwei Tagen den Zeitpunkt der ersten Vermittlungsverhandlung festzusetzen und die Parteivertreter (§§ 14, 15 und 16 des G) dazu schriftlich, unter Hinweis auf die Strafbestimmung für den Fall des Nichterscheinens (§ 35 lit. e des G), von sich aus oder durch Vermittlung des Sekretärs vorzuladen. Diese Vorladung ist den Parteivertretern wenigstens einen Tag und höchstens drei Tage vor der Verhandlung zuzustellen (§ 17 Abs. 1 des G).
2. Die gleichen Vorschriften gelten für die erste Verhandlung im schiedsgerichtlichen Verfahren (§ 24 Abs. 1 des G).
3. Die Vorladung der Parteivertreter zu weitern Verhandlungen im Vermittlungs- oder schiedsgerichtlichen Verfahren geschieht unter Beobachtung der in § 31 des Gesetzes für die beiden Verfahren festgesetzten Fristen, je nach Ermessen des Einigungsamtes oder seines Vorsitzenden entweder schriftlich oder in der vorhergehenden Verhandlung mündlich.