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§ 13 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911

Verhandlungen und Verfahren
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§ 13 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911

1. Über die Einberufung der ständigen Mitglieder und ihrer Ersatzmänner sowie der sachverständigen Beisitzer und ihrer Stellvertreter zu den Sitzungen des Einigungsamtes stellt das Einigungsamt als Geschäftsleitung im Allgemeinen die nötigen Vorschriften auf.

2. Für die Einberufung im einzelnen Falle trifft das Einigungsamt oder dessen Vorsitzender die erforderlichen Anordnungen.

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