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§ 12 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911

Verhandlungen und Verfahren
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§ 12 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911

1. Bei Verhinderung eines sachverständigen Beisitzers des Einigungsamtes hat der Vorsitzende, unter möglichster Berücksichtigung der von der Partei geäusserten Wünsche, einen der Stellvertreter (§§ 11 und 23 des G) zu den Verhandlungen des Einigungsamtes beizuziehen.

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