813.310
CH-BS
§ 11 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
Verhandlungen und Verfahren
§ 11 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
1. Bei Verhinderung eines ständigen Mitgliedes des Einigungsamtes hat der Vorsitzende einen der Ersatzmänner (§§ 10, 11 und 12 des G), unter Berücksichtigung der Natur der Kollektivstreitigkeit und mit tunlichst gleichmässiger Abwechslung unter den Ersatzmännern, zu den Verhandlungen des Einigungsamtes beizuziehen.
2. Ersatzmänner, die beim Vermittlungsverfahren mitgewirkt haben, sind in der gleichen Streitsache, wenn möglich auch zum schiedsgerichtlichen Verfahren, falls ein solches Platz greift, beizuziehen.