§ 10 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
§ 10 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911
1. Die in § 9 des Gesetzes vorgeschriebene Hinterlegung von kollektiven Abmachungen aller Art über das Arbeitsverhältnis zwischen Geschäftsinhabern und Arbeitern im Archive des staatlichen Einigungsamtes hat beim Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt (§ 3 dieser V) zu erfolgen.
2. Die Hinterlegung solcher Abmachungen im Original oder in beglaubigter Abschrift muss sofort, nachdem sie von den Parteien vereinbart worden sind, geschehen, und zwar
a) durch den Sekretär des staatlichen Einigungsamtes, wenn die Abmachungen vor dieser Behörde erfolgt sind;
b) durch die vertragsschliessenden Parteien selbst oder das in Betracht kommende private Einigungsamt (§ 5 des G und § 9 dieser V), wenn die Abmachungen aus privaten Vereinbarungen oder privaten Einigungsämtern, Schiedsgerichten und dergleichen hervorgegangen sind. In diesen Fällen hat das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt von der Hinterlegung dem Einigungsamt unverzüglich Mitteilung zu machen.
3. Das gleiche gilt für Abänderungen und Zusätze zu solchen Abmachungen.
4. Von den im Laufe eines Jahres erfolgten Hinterlegungen hat das Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt jeweilen anlässlich des Verwaltungsberichtes dem Regierungsrate zuhanden des Grossen Rates Kenntnis zu geben.