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§ 1 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911

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§ 1 Vollziehungsverordnung zum Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt vom 9. November 1911

1. Das staatliche Einigungsamt hat seine für den Regierungsrat bestimmten Anträge, Anregungen, Aufschlüsse, Gutachten und Berichte (§ 4 lit. d und f des G) dem Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt einzugeben.

2. Diese Eingaben sind vom Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt mit Bericht und Antrag an den Regierungsrat weiterzuleiten.

3. Seinen alljährlichen Tätigkeitsbericht (§ 4 lit. f des G) hat das Einigungsamt jeweilen bis Mitte Februar einzureichen.

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