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§ 9 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

Allgemeine Bestimmungen - Vermittlung - Kollektive Abmachungen, Hinterlegung beim Einigungsamt
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§ 9 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

1. Kollektive Abmachungen aller Art über das Arbeitsverhältnis zwischen Geschäftsinhabern und Arbeitern, ebenso Abänderungen und Zusätze zu solchen Abmachungen, sind, auch wenn sie aus privaten Vereinbarungen oder privaten Einigungsämtern, Schiedsgerichten und dergleichen hervorgegangen sind, im Original oder in beglaubigter Abschrift von den Parteien im Archive des staatlichen Einigungsamtes zu hinterlegen.

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