Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
813.300 CH-BS

§ 8 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

Allgemeine Bestimmungen - Vermittlung - Vermittlung von Amtes wegen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (41 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

1. Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann der Regierungsrat von sich aus das Einschreiten des Einigungsamtes sowohl wie das schiedsgerichtliche Verfahren jederzeit verfügen, und zwar auch in Fällen, wo weniger als zehn Arbeiter beteiligt sind, oder wo das in § 5 vorgesehene private Einigungsverfahren gescheitert ist.

2. Der Vorsitzende des Einigungsamtes hat von Amts wegen das Vermittlungsverfahren einzuleiten bzw. fortzusetzen, wenn in der in § 6 vorgesehenen Frist keine Anzeige erfolgt ist, sobald er vom Bestehen der Kollektivstreitigkeit Kunde erhalten hat.

3. Der Vorsitzende ist auch berechtigt und auf Verlangen einer Partei oder des Regierungsrates verpflichtet, das staatliche Vermittlungs- oder Schiedsgerichts-Verfahren einzuleiten, bzw. wieder aufzunehmen, wenn das amtliche oder private Vermittlungs- oder schiedsgerichtliche Verfahren gescheitert ist, die Kollektivstreitigkeit aber fortdauert.

← § 7 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt Allgemeine Bestimmungen - Geschäftsbereich des Einigungsamtes § 9 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →