§ 8 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
§ 8 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
1. Aus Gründen des öffentlichen Wohls kann der Regierungsrat von sich aus das Einschreiten des Einigungsamtes sowohl wie das schiedsgerichtliche Verfahren jederzeit verfügen, und zwar auch in Fällen, wo weniger als zehn Arbeiter beteiligt sind, oder wo das in § 5 vorgesehene private Einigungsverfahren gescheitert ist.
2. Der Vorsitzende des Einigungsamtes hat von Amts wegen das Vermittlungsverfahren einzuleiten bzw. fortzusetzen, wenn in der in § 6 vorgesehenen Frist keine Anzeige erfolgt ist, sobald er vom Bestehen der Kollektivstreitigkeit Kunde erhalten hat.
3. Der Vorsitzende ist auch berechtigt und auf Verlangen einer Partei oder des Regierungsrates verpflichtet, das staatliche Vermittlungs- oder Schiedsgerichts-Verfahren einzuleiten, bzw. wieder aufzunehmen, wenn das amtliche oder private Vermittlungs- oder schiedsgerichtliche Verfahren gescheitert ist, die Kollektivstreitigkeit aber fortdauert.