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§ 7 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

Allgemeine Bestimmungen - Vermittlung - Anzeigepflicht der Parteien
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§ 7 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

1. Die Anzeigepflicht liegt bei Beteiligung von Berufsverbänden dem Vorstand, in den übrigen Fällen den von der Partei mit der Leitung ihrer Angelegenheiten Beauftragten und mangels solcher Beauftragten jedem einzelnen Beteiligten ob. Für die Erfüllung dieser Pflicht ist jedes Mitglied eines Vorstandes oder jeder einzelne Beauftragte, bzw. jeder einzelne Beteiligte persönlich verantwortlich.

2. Sobald eine Anzeige erfolgt ist, oder sobald das Einigungsamt vor Ablauf der Anzeigefrist von Amts wegen eingeschritten ist, fällt die Anzeigepflicht dahin.

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