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§ 6 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

Allgemeine Bestimmungen - Vermittlung - Anzeigepflicht der Parteien
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§ 6 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

1. Liegen die Voraussetzungen des § 5 nicht vor, so ist jede Partei verpflichtet, vom Bestehen einer Kollektivstreitigkeit (§ 3 Abs. 1) dem Vorsitzenden des Einigungsamtes schriftliche Anzeige zu machen, und zwar

a) in der Regel: innerhalb zehn Tagen nach Ausbruch einer Kollektivstreitigkeit, sofern nicht in der Zwischenzeit eine Einigung erzielt worden ist;

b) dagegen bei endgültigem Abbruch der privaten Einigungsversuche, bei Niederlegung der Arbeit (Streik) oder Verhängung der Sperre oder des Boykotts über einen oder mehrere Betriebe durch die Arbeiter, oder bei Aussperrung oder Boykottierung von Arbeitern durch einen oder mehrere Geschäftsinhaber: unmittelbar nach Eintritt einer dieser Tatsachen.

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