§ 5 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
§ 5 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
1. Zulässigkeit der privaten Einigungsorgane
An die Stelle des staatlichen Einigungsamtes können mit Bewilligung des Regierungsrates private Einigungsämter, Schiedsgerichte und ähnliche Organe treten, wenn sie eine rasche Beilegung von Kollektivstreitigkeiten im Vermittlungs- und nötigenfalls im schiedsgerichtlichen Verfahren ermöglichen, zwischen Berufsverbänden von Geschäftsinhabern und Arbeitern vertraglich vereinbart sind und auf der Gleichberechtigung beider Parteien beruhen, und wenn der Vertrag die an einer Kollektivstreitigkeit Beteiligten zur Anrufung jener Organe verpflichtet.
2. Zu diesem Zwecke haben die Verbände unter Beilage der in Betracht kommenden Vertragsbestimmungen ein Gesuch an den Regierungsrat zu richten. Der Regierungsrat hat die Bewilligung zu erteilen, wenn die vorgenannten Bedingungen erfüllt sind.
3. Werden die Vertragsbestimmungen, die der Bewilligung zugrunde liegen, abgeändert oder durch andere ersetzt, so haben die Berufsverbände ihr Gesuch zu erneuern.
4. Wenn die Voraussetzungen der Bewilligung nicht mehr vorhanden sind, so wird diese hinfällig.
5. Zuständigkeit des staatlichen Einigungsamtes
Kollektivstreitigkeiten, die vor Erteilung der Bewilligung ausgebrochen sind, unterliegen dem Verfahren des staatlichen Einigungsamtes.
6. Ausschaltung des staatlichen Vermittlungsverfahrens
Das staatliche Vermittlungsverfahren kann auch sonst in jedem Stadium ausgeschaltet werden, wenn sich die Parteien einigen, durch private Verhandlungen den Streit beizulegen. In diesem Falle haben sie davon sofort dem Vorsitzenden des Einigungsamtes schriftlich Kenntnis zu geben.