813.300
CH-BS
§ 41 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
Vollziehungs- und Schlussbestimmungen - Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes
§ 41 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
1. Der Regierungsrat wird den Zeitpunkt für den Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes festsetzen.