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§ 41 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

Vollziehungs- und Schlussbestimmungen - Beginn der Wirksamkeit des Gesetzes
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§ 41 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

1. Der Regierungsrat wird den Zeitpunkt für den Beginn der Wirksamkeit dieses Gesetzes festsetzen.

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