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§ 40 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

Vollziehungs- und Schlussbestimmungen - Aufhebung bestehender Vorschriften
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§ 40 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt

1. Durch dieses Gesetz werden aufgehoben

a) das Gesetz betreffend die Errichtung eines Vermittlungsamtes vom 20. Mai 1897;

b) die Verordnung betreffend das staatliche Vermittlungsamt vom 6. Januar 1900.

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