813.300
CH-BS
§ 40 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
Vollziehungs- und Schlussbestimmungen - Aufhebung bestehender Vorschriften
§ 40 Gesetz betreffend das ständige staatliche Einigungsamt
1. Durch dieses Gesetz werden aufgehoben
a) das Gesetz betreffend die Errichtung eines Vermittlungsamtes vom 20. Mai 1897;
b) die Verordnung betreffend das staatliche Vermittlungsamt vom 6. Januar 1900.